





Die funktionsanalytischen sowie die weiteren Leistungen, die in Zusammenhang mit der Behandlung stehen, werden auf der Basis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet.
Diese Kosten werden in der Regel von den privaten Krankenversicherern im Rahmen der ausgehandelten Verträge übernommen. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen funktionsanalytische und –therapeutische Maßnahmen nicht bezuschussen, da diese laut Sozialgesetzbuch V nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehören. Sie tragen lediglich die Kosten für eine gewöhnliche „Knirscher-Schiene“. Übrigens: Der Gesetzgeber schreibt trotz fehlender Kostenübernahme durch die GKV vor, dass funktionsanalytische Diagnosen in bestimmten Fällen vor einer zahnärztlichen Behandlung durchzuführen sind.
Nach der Diagnose wird daher in dem individuellen Beratungsgespräch der empfohlene bzw. notwendige Umfang der Behandlung besprochen. Danach richten sich die Gesamtkosten.
Bitte klären Sie den eigenen Erstattungsanspruch bei Ihrer Versicherung oder – bei gesetzlich Versicherten – ggf. mit Ihrer Zahnzusatzversicherung, da er unterschiedlich ausfallen kann.